Trainertätigkeit und Entlohnung

Leider hat nur die Minderzahl der Vereine in Bayern einen ausgebildeten Trainer. Und die Vereine, die stolz über einen Übungsleiter freuen, kommen schon schnell mit der hiesigen Bürokratie in Kontakt. Waren Trainertätigkeiten noch vor ca. 20 Jahren eher rein ehrenamtlicher Natur, so gerät der Verein heutzutage schnell in die Rolle eines Arbeitgebers und die Entlohnung zieht lästige Aufgaben mit Steuer und Sozialversicherung nach sich.

Hat der Trainer einen Angestelltenstatus, so muss der Verein Sozialversicherungsbeiträge abführen. Ein Lichtblick war die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 2100 € pro Jahr. Doch wer ist heute noch bereit für 175 € Monat regelmäßig als Trainer tätig zu sein? Werden Honorare von bis zu 400 € pro Monat gezahlt, so gilt die Tätigkeit als Mini-Job und der Verein muss eine Pauschalabgabe in Höhe von 30 Prozent entrichten.

Wer nun denkt, Vater Staat mit einer Flucht in die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ein Schnäppchen zu schlagen, der hat schnell andere Probleme. So haben diverse Sozialgerichte entschieden, dass eine nebenberufliche Tätigkeit nicht als selbständige Tätigkeit zu werten ist. Sozialpolitische Aspekte spielen hier keine Rolle. Vielmehr sehen die Gerichte nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV keine selbständige Tätigkeit, denn hier steht: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Begibt sich ein freier Mitarbeiter also in die Abhängigkeiten eines Vereins (z.B. Disposition der Trainingszeiten durch Festlegung der Hallenzeiten, Fähigkeiten werden in den Dienst des Vereins gestellt, etc.), so endet hier nach Auffassung der Gerichte die Unabhängigkeit des Trainers.

Auch wenn es Arbeitsgerichte gibt, die die Auffassung vertreten, dass es sich bei Trainern um freie Mitarbeiter handelt, so kommt man bei der weiteren Argumentation schnell an den Punkt, dass diese wie selbständige Lehrer zu betrachten sind. Und damit sind die Trainer nach § 2 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch IV rentenversicherungspflichtig. Der Verein ist dann als Arbeitgeber aufgefordert seinen Trainer bei der Rentenversicherung anzumelden. Bei Unterlassung kann diese innerhalb eines Verjährungszeitraumes von vier Jahren die geschuldeten Beiträge zurück fordern. Diese Forderung zahlen dann die Vereinsmitglieder.

Der Trainer kann seinen Übungsleiterfreibetrag von 2100 € auch auf verschiedene Vereine aufsplitten. Weiterhin besteht die Möglichkeit den Übungsleiterfreibetrag und Mini-Job zu addieren, so dass monatlich bis zu 575 € verdient werden können. Der Verein zahlt dann seine Pauschalabgabe von 30 Prozent nur für den Betrag, der den Freibetrag von jährlich 2100 € übersteigt. Im Einzelfall sollte jedenfalls vor Abschluss von Verträgen das örtliche Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung angesprochen werden.

Auch wenn die Politik immer wieder die Wichtigkeit des Ehrenamtes heraushebt, so helfen die ganzen bürokratischen Fallstricke den Vereinen leider nicht weiter. Es bleibt hier etwas mehr Liberalität zu hoffen, denn ohne ein funktionierendes Gemeinwesen – und hier sind alle Vereine äußerst wichtig – werden wir zu einem Staat von Individualisten und Einzelgängern.

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