Auslegung der Tischtennisregeln – Kann ein Spieler zusätzlich zur Spielberechtigung im Inland auch für einen Verein im Ausland starten?

Kann man im Inland und Ausland für unterschiedliche Vereine antreten?

Man stelle sich vor ein Spieler wohnt in Hof und spielt dort für einen deutschen Verein. Die tschechische Grenze ist nicht weit und er hat dort gute Bekannte in einem befreundeten Tischtennisverein. Darf dieser Spieler sich beim tschechischen Verein anmelden und in der Spielrunde auflaufen?

Nach Abschnitt B Ziffer 1.4 der Wettspielordnung (WO) ist geregelt: „Die Spielberechtigung ist durch den zuständigen Mitgliedsverband sofort zu widerrufen, sobald er verbindlich Kenntnis davon erhält, dass der Spieler auch die Spielberechtigung für mindestens einen anderen Verein im In- und/oder Ausland besitzt; im Ausland gilt dies zusätzlich auch für die Teilnahme an einem unter dem Dach des jeweiligen Nationalverbandes organisierten oder veranstalteten regelmäßigen Mannschaftsspielbetriebs. Besteht die andere Spielberechtigung im Inland, ist auch sie durch den für ihre Erteilung zuständigen Mitgliedsverband sofort zu widerrufen.

Die Spielberechtigung ist ebenfalls sofort zu widerrufen, wenn im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Wechsel der Spielberechtigung falsche Angaben gemacht wurden oder das Vorliegen der gemäß B 1.2 bzw. B 5.2.5 geforderten schriftlichen Erklärungen des Spielers (bei Minderjährigen die der gesetzlichen Vertreter) vom Verein auf Anforderung des zuständigen Mitgliedsverbands nicht nachgewiesen werden kann.

Mit der Zustellung des Widerrufs an dessen Verein erlischt die Spielberechtigung des Spielers für die Zukunft und seine Einsatzberechtigung für alle Mannschaften des Vereins rückwirkend ab Saisonbeginn. Die Spielberechtigung kann frühestens zum 1. Juli der auf den Widerruf folgenden Spielzeit unter Beachtung von Abschnitt B der WO wieder erteilt werden.

Die Möglichkeit der Anfechtung des Widerrufs regelt der zuständige Mitgliedsverband.“

Damit verliert der deutsche Verein alle seine Punkte, bei denen der Spieler mit „doppelter Spielberechtigung“ mitgewirkt hatte.

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